Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 5 Zuteilungsbescheid
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/5#abs-1 (1) Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser förderfähigen Beratungskräfte wird angegeben als Summe der Stellenanteile gemäß jeweiligem Stundenumfang im Jahr (Vollzeitäquivalent - VZÄ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/5#abs-2 (2) Der Zuteilungsbescheid ist auf die Dauer einer Zuteilungsperiode gemäß § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu befristen.